Deutscher-Allstyle-Bu-Jutsu-Bund
Fachverband für Kampfsport & Kampfkunststile


Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

Satzung folgt

Neufassung am 27.August 2013

  Satzung DABJB e.V

 Der Verein/Verband  führt den Namen

„Deutscher Allstyle Bu-Jutsu Bund e. V.“

genannt DABJB.e.V

Der Sitz des Vereins / Verbands ist Bad Münstereifel.

Der Verein wurde im Dezember 2010 gegründet.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszwecke, Gemeinnützigkeit

Der DABJB e. V. Mit Sitz in Bad Münstereifel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung der Leibesübungen auf breiter Grundlage.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen bzw. deren Anmietung, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Förderung der Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt

Bad Münstereifel zur weiteren Verfügung für eine gemeinnützige Körperschaft.

Der Verein übt keinerlei politische oder parteipolitische Tätigkeit aus.

Bestrebungen und Bindungen klassentrennender oder konfessioneller Art lehnt der Verein ab.

§ 3 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen bestellt werden.Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen aufgewendet

werden. Für diese Ausgaben ist in jedem Fall ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Der Vorstand kann für die Abgabe der notwendigen Erklärungen dem Finanzamt gegenüber einen zugelassenen Steuerberater beauftragen.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein wird Mitglied des „Landessportbund NRW, Duisburg“.

Der DABJB e. V. Und seine Mitglieder sind der Satzung dieses Verbandes unterworfen.

§ 5 Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:

a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

Jeder, der an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Angabe des „Namens, Geburtsdatum und Wohnung“ an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die aktiven Mitglieder betreiben Sport in den bestehenden Abteilungen des Vereins.

Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen.

Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Aufnahme der jugendlichen Mitglieder unter 18 Jahren erfolgt nach Zustimmung der Erziehungsberechtigten ebenfalls.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen des Vereinsorgans zu befolgen.

 Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahren sowie die Ehrenmitglieder besitzen unbeschränktes Wahlrecht.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste und

d) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30.09. eines Jahres gemeldet sein.

Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 8 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag mit 2/3 Mehrheit durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.

Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss des Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an dem Verein. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben. Im Falle einer Beschädigung oder des Verlustes des Vereinseigentums haftet das Mitglied.

§ 8 Beiträge

Die Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedereintrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird.

Der Beitrag ist Monatlich ,  jeweils am 01. oder zum 15. eines jeden Monats zu Zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit. Mitglieder, die den Beitrag nicht termingerecht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

Mitgliedern, die in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1.der Vorstand

2.der Beirat und

3.die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Präsidenten

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart / Schriftführer (in Personalunion )

d) Jugendwart

e)Frauenwart

f)) zwei Beisitzern

2. Im Sinne des § 26 BGB sind vertretungsberechtigt:

·       Präsident

·       Zweiter Vorsitzender

·       Schriftführer /Kassenwart (Personalunion)

der zweite Vorsitzende , Schriftführer/Kassenwart   Vertreten den Präsidenten  gemeinsam

3. Der Präsident  und der 2. Vorsitzende können, falls erforderlich, zu den Vorstandsitzungen, Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören sowie Nichtmitglieder zu bestimmten Tagungsordnungspunkten einladen, allerdings nur in beratender Funktion.

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 4 Jahre in der Mitgliederversammlung.

Wiederwahl ist zulässig. Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, kann für die restliche Amtszeit des Vorstandes ein Ersatzmitglied durch den Vorstand gewählt werden. Jugendliche unter 18 Jahren können keine Vorstandsmitglieder wählen.

§ 11 Befugnisse des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen  die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Präsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes.

Er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage des Geschäfts dies erforderlich macht

oder 3 Vorstandmitglieder dies beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Schriftführer, dem die Ausfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke obliegt. Er hat über jeden Beschluss und jede

Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Kassenwart/Schriftführer  verwaltet die Kasse des Vereins. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.

Besondere Befugnisse des Präsidenten kann der Vorstand durch Beschluss erteilen.

Sonst gilt allgemein das Vereinsrecht.

§ 12 Der Beirat

Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Der Beirat besteht aus den Abteilungsleitern, Landesleitern  die Kraft ihres Amtes Mitglied des Beirats sind. Bei Wechsel bzw. Neueinsetzung eines Abteilungsleiters ist dieser automatisch Mitglied des Beirats. Die Dauer der Mitgliedschaft im Beirat ist begrenzt auf die Dauer des Amtes als Abteilungsleiter/Landesleiter.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu unterstützen und zu beraten und macht Vorschläge für die Geschäftsführung. Er trägt dem Vorstand die Probleme der einzelnen Abteilungen vor. Der Beirat kann selbständig Sitzungen einberufen,

um Abteilungsangelegenheiten zu beraten. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung.

Der Vorstand ist hiervon zu unterrichten.

Beschlüsse können jedoch nicht mit bindender Wirkung für den Vorstand gefasst werden.

Zu den Beiratssitzungen haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Der Beirat wird zur Beratung vom Vorstand zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

Bei Beschlüssen des Vorstandes, die die einzelnen Abteilungen betreffen, hat jeweils der Abteilungsleiter/Landesleiter ein Stimmrecht, dessen Abteilung angesprochen wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmen-enthaltungen bleiben außer Betracht.

Gemäß § 5 der Jugendordnung ist die Jugendleitung Mitglied des Beirats (erweiterter Vorstand).

§ 13 Mitgliederversammlungen

In der 1. Hälfte eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 tel aller Mitglieder an den Vorstand einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

1.Beitragsfestsetzung

2.Entlastung des Vorstandes

3.Neuwahl des Vorstandes

4.Satzänderungen

5.Auflösung des Vereins

6.Verschiedenes

Bei den Abstimmungen hat jedes Mitglied über 16 Jahre eine Stimme. Es gilt eine einfache Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Satzänderungen müssen 3/4tel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an den Beschlüssen über Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit dies vom Registergericht für erforderlich gehalten wird.

Alle 4 Jahre wird durch die Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss von 3 Personen aus der Mitgliedschaft gewählt. Zur Neu- bzw. Wiederwahl stehende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.

In der Mitgliederversammlung erfolgt nach:

Eröffnung

Begrüßung

Geschäfts- und Jahresbericht

Entlastung des Vorstandes

evtl. Satzungsänderungen

und im Jahr der Vorstandswahl die Wahl des Wahlausschusses auf Vorschlag

der Mitgliederversammlung.

Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat in der Mitgliederversammlung die Neuwahlen durchzuführen. Vorschläge aus der Mitgliedschaft werden dem Wahlausschussvorsitzenden bekannt gegeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung  gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tages-ordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von3/4te der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Der Termin zur jährlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Wochen vorher durch die örtliche Tagespresse/Vereinszeitung oder, falls erforderlich – dies entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit – durch persönliches Anschreiben den Mitgliedern mit Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben.

Evtl. anstehende Satzungsänderungen sind bei dieser Bekanntmachung anzugeben.

 Die ordnungsgemäße Einberufung zur Mitgliederversammlung ist durch die Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse bzw. durch ein persönliches Anschreiben der Mitglieder gewährleistet.

§ 14 Kassenprüfer

Alle 4 Jahre, im Jahr der Vorstandswahl, werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Kassenprüfer müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft.

Durch Revision der Vereinskasse, mindestens einmal im Jahr, innerhalb von 4 Wochen nach dem abgelaufenen Geschäftsjahr der Bücher und Belege, haben sie sich von der ordnungsgemäßen Kassenführung zu überzeugen.

Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Die Kassenprüfer haben über die Kassenprüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen und unverzüglich dem Vorstand Bericht zu erstatten sowie in der jährlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 15 Jugendordnung

Die Mitgliederversammlung wird ermächtigt, eine Jugendordnung zu erlassen. § 16 Haftung Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle oder sonstige körperlichen und materiellen Schäden. Für Schäden, außer Diebstahl gegenüber Dritten, die durch die Vereinsmitglieder während offizieller Veranstaltungen verursacht werden, hat der Vorstand eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Der Verein haftet also gegenüber seinen Mitgliedern nur im Rahmen der abgeschlossenen Versicherung. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.

§ 17 Gültigkeit der Satzung

Die neue überarbeitete Satzung in der jetzigen Form und Fassung wurde am 27.08.2013 in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Sie tritt in Kraft, sobald das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn seine Zustimmung erteilt hat.

Bad Münstereifel den 27.August 2013

Mitgliederversammlung

Vorstand

Am 20.Dezember 2013

erfolgte beim  Amtsgericht Bonn auf dem Registerblatt VR 9762 oben wiedergegeben Eintrag !

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